Strom-Header_Zaehler

Rollout digitaler Zähler

Im Rahmen der Energiewende führt der Zubau regenerativer Energieerzeugungsanlagen zu einer fortschreitenden Dezentralisierung der Energieversorgung. Damit erwachsen grundlegend neue Anforderungen an die Stromnetze. Erzeugung und Verbrauch müssen durch eine Digitalisierung der Netze aufeinander abgestimmt werden. Dies macht auf der Ebene der Verteilnetze den Einbau digitaler Stromzähler erforderlich.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 02.09.2016 (GDEW) wurden die hierfür erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen. Das auf dieses Gesetz aufbauende Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schafft dabei die rechtlichen Grundlagen für den Rollout digitaler Zähler und verpflichtet Messstellenbetreiber bis zum Jahr 2032 flächendeckend moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme einzubauen.

Dieser Verpflichtung unterliegt auch die Gemeindewerke Pleinfeld, die in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) wahrnimmt.

Die Entgelte der Gemeindewerke Pleinfeld für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme sind den untenstehend als Download zur Verfügung gestellten Preisblatt zu entnehmen. Zusatzleistungen können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Das Preisblatt für Zusatzleistungen wird regelmäßig überprüft und ggf. durch weitere Zusatzleistungen ergänzt.

Die Energiezukunft wird intelligent
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter:
www.smartmeter-franken.de

Ausstattung von Messstellen mit modernen Zählern

Die Gemeindewerke Pleinfeld übernehmen nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Gemeindewerke Pleinfeld werden, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
  • Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden die Gemeindewerke Pleinfeld an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem folgenden Preisblatt entnommen werden:

Messstellenbetriebsgesetz

Am 02. September 2016 trat das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als Teil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft. Von 2017 bis 2032 sollen alle herkömmlichen Stromzähler durch moderne Stromzähler bzw. intelligente Stromzähler ersetzt werden. Die Gemeindewerke Pleinfeld sind als zuständiger Messstellenbetreiber mit dieser Aufgabe betraut.

Die modernen Stromzähler sind in der Lage, Verbrauchsdaten und Einspeisedaten zeitgenau zu erfassen und Ihnen so einen Überblick über die eigenen Nutzungsgewohnheiten zu geben. Dadurch können Sie feststellen, wann Sie wieviel Strom verbrauchen bzw. einspeisen und Ihre Stromnutzung ggf. effizienter gestalten.

MSB Gesetz

Messstellenbetrieb durch Dritte

Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetzes-MsbG kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist.

Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Messstellenbetreiber nach § 5 MsbG ist der Abschluss eines Messstellenrahmenvertrages bzw. eines Messrahmenvertrages erforderlich.